ה <big><strong>גמ׳</strong></big> ת"ר חמשה דברים נאמרו בגחלת הגחלת כרגלי הבעלים ושלהבת בכל מקום גחלת של הקדש מועלין בה ושלהבת לא נהנין ולא מועלין גחלת של ע"ז אסורה ושלהבת מותרת המוציא גחלת לרשות הרבים חייב ושלהבת פטור המודר הנאה מחבירו אסור בגחלתו ומותר בשלהבתו
5 GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Fünferlei wurde von der Kohle gelehrt: eine Kohle gleicht den Füßen des Eigentümers, eine Flamme aber [gehört] überall hin; an einer Kohle des Heiligtums begeht man eine Veruntreuung, eine Flamme aber darf man nicht nießbrauchen, jedoch begeht man daran keine Veruntreuung; eine Kohle vom Götzendienste ist verboten, eine Flamme aber erlaubt; wenn man eine Kohle auf öffentliches Gebiet hinausbringt, ist man schuldig, wenn eine Flamme, ist man frei; wer sich den Genuß von seinem Nächsten abgelobt hat, dem ist seine Kohle verboten, seine Flamme aber erlaubt. –