יז תנו רבנן אשת עם הארץ שנשאת לחבר וכן בתו של עם הארץ שנשאת לחבר וכן עבדו של עם הארץ שנמכר לחבר כולן צריכין לקבל דברי חבירות בתחלה אבל אשת חבר שנשאת לעם הארץ וכן בתו של חבר שנשאת לעם הארץ וכן עבדו של חבר שנמכר לעם הארץ אין צריכין לקבל דברי חבירות בתחלה
17 Die Rabbanan lehrten: Wenn die Frau eines Menschen aus dem gemeinen Volke einen Genossen heiratet, desgleichen auch, wenn die Tochter eines Menschen aus dem gemeinen Volke einen Genossen heiratet, und desgleichen auch, wenn der Sklave eines Menschen aus dem gemeinen Volke an einen Genossen verkauft wird, so müssen sie alle zuerst die Obliegenheiten der Genossen auf sich nehmen. Wenn aber die Frau eines Genossen einen Menschen aus dem gemeinen Volke heiratet, desgleichen auch, wenn die Tochter eines Genossen einen Menschen aus dem gemeinen Volke heiratet, und desgleichen auch, wenn ein Sklave eines Genossen an einen Menschen aus dem gemeinen Volke verkauft wird, so brauchen sie nicht zuerst die Obliegenheiten der Genossen auf sich zu nehmen.