ח כל מי שהוחזקו אבותיו משוטרי הרבים למימרא דלא מוקמינן מפסולים ורמינהו הכל כשרים לדון דיני ממונות ואין הכל כשרים לדון דיני נפשות והוינן בה הכל לאיתויי מאי ואמר רב יהודה לאיתויי ממזר אמר אביי בירושלים וכן תני רב שמעון בר זירא בקידושי דבי לוי בירושלים
8 D<small>IEJENIGEN</small>, <small>VON DENEN BEKANNT IST</small>, <small>DASS IHRE</small> V<small>ORFAHREN</small> G<small>EMEINDEBEAMTE</small> &<small>C</small>. Demnach werden Bemakelte nicht als solche eingesetzt, und dem widersprechend wird gelehrt, jeder sei zulässig, in Geldangelegenheiten zu richten, und nicht jeder sei zulässig, in Todesstrafsachen zu richten, und auf unsere Frage, was das ‘jeder’ einschließe, erwiderte R. Jehuda, dies schließe ein Hurenkind ein!? Abajje erwiderte: In Jerušalem. Ebenso lehrte R. Šimo͑n b. Zera im [Traktate von der] Trauung nach [Rezension] Levis: in Jerušalem.