Sanhedrin 17

Kapitel 17

א דאתרו ביה מלקות ולא אתרו ביה קטלא
1 sie mit Geißelung und nicht mit der Todesstrafe gewarnt haben,
ב וקמיפלגי בפלוגתא דרבי ישמעאל ורבנן דתנן מכות בשלשה משום רבי ישמעאל אמרו בעשרים ושלשה
2 und zwar führen sie denselben Streit wie R. Jišma͑él und die Rabbanan, denn wir haben gelernt: Über die Geißelung vor drei [Richtern]; im Namen R. Jišma͑éls sagten sie: vor dreiundzwanzig.
ג רבינא אמר כגון שנמצא אחד מן העדים קרוב או פסול וקמיפלגי בפלוגתא דרבי יוסי ורבי אליבא דר' עקיבא דתנן רבי עקיבא אומר לא בא שלישי אלא להחמיר עליו לעשות דינו כיוצא באלו
3 Rabina erklärte: Wenn einer von den Zeugen als verwandt oder unzulässig befunden worden ist, und zwar führen sie denselben Streit wie R. Jose und Rabbi nach R. A͑qiba, denn wir haben gelernt: R. A͑qiba sagte: Vom dritten ist nur deshalb die Rede, damit man mit ihm ebenso streng verfahre, wie mit den anderen.
ד א"כ ענש הכתוב את הניטפל לעוברי עבירה כעוברי עבירה על אחת כמה וכמה שישלם שכר את הניטפל לעושה מצוה כעושה מצוה
4 Wenn nun die Schrift den, der sich Übeltätern anschließt, ebenso bestraft wie die Übeltäter, um wieviel mehr wird sie den, der sich Übenden von gottgefälligen Handlungen anschließt, ebenso belohnen wie die Übenden von gottgefälligen Handlungen.
ה ומה שנים נמצא אחד מהן קרוב או פסול עדותן בטלה אף שלשה נמצא אחד מהן קרוב או פסול עדותן בטלה ומניין שאפי' מאה ת"ל עדים
5 Und wie ferner, wenn von zweien einer als verwandt oder unzulässig befunden wird, das ganze Zeugnis ungültig ist, ebenso ist, wenn von dreien einer als verwandt oder unzulässig befunden wird, das ganze Zeugnis ungültig. Woher, daß dies auch von hundert [Zeugen] gilt? Es heißt: <i>Zeugen</i>,
ו א"ר יוסי בד"א בדיני נפשות אבל בדיני ממונות תתקיים עדות בשאר רבי אומר אחד דיני ממונות ואחד דיני נפשות ואימתי בזמן שהתרו בהן אבל בזמן שלא התרו בהן
6 R. Jose sagte: Dies gilt nur von Todesstrafsachen, bei Geldangelegenheiten aber bleibt das Zeugnis durch die übrigen [Zeugen] bestehen. Rabbi sagte: Sowohl bei Geldangelegenheiten als auch bei Todesstrafsachen, jedoch nur dann, wenn sie mitgewarnt haben, [nicht aber,] wenn sie nicht mitgewarnt haben.