Chullin 30

Kapitel 30

א כגון שהיה לו חולה מבעוד יום
1 wenn er am [vorangehenden] Tage einen Kranken hatte. –
ב אי הכי מאי טעמא דרבי יהודה דאסר כגון שהיה לו חולה והבריא
2 Was ist demnach der Grund R. Jehudas, der es verbietet!? – Wenn er einen Kranken hatte, der aber genas. –
ג וכי הא דאמר רב אחא בר אדא אמר רב ואמרי לה אמר רבי יצחק בר אדא אמר רב השוחט לחולה בשבת אסור לבריא המבשל לחולה בשבת מותר לבריא
3 Dies nach einer Lehre des R. Aḥa b. Ada im Namen Rabhs, und wie manche sagen, des R. Jiçḥaq b. Ada im Namen Rabhs: Hat man am Šabbath für einen Kranken geschlachtet, so ist es für einen Gesunden verboten, und hat man am Šabbath für einen Kranken [Fleisch] gekocht, so ist es für einen Gesunden erlaubt.
ד מאי טעמא האי ראוי לכוס והאי אינו ראוי לכוס
4 Dies aus dem Grunde, weil es in diesem Falle zum Kauen geeignet war, in jenem Falle aber zum Kauen nicht geeignet war.
ה אמר רב פפא פעמים שהשוחט מותר כגון שהיה לו חולה מבעוד יום מבשל אסור כגון שקצץ לו דלעת
5 R. Papa sagte: Zuweilen ist das Geschlachtete erlaubt, wenn man schon am [vorangehenden] Tage einen Kranken hatte, und das Gekochte verboten, wenn man einen Kürbis abgeschnitten hat.
ו אמר רב דימי מנהרדעא הלכתא השוחט לחולה בשבת מותר לבריא באומצא מ"ט כיון דאי אפשר לכזית בשר בלא שחיטה כי קא שחיט אדעתא דחולה קא שחיט המבשל לחולה בשבת אסור לבריא גזירה שמא ירבה בשבילו:
6 R. Dimi aus Nehardea͑ sagte: Die Halakha ist: hat man am Šabbath für einen Kranken geschlachtet, so ist eine Fleischschnitte für einen Gesunden erlaubt, denn da eine Olive Fleisch ohne Schlachten nicht möglich ist, so ist dies für den Kranken erfolgt; hat man aber am Šabbath für einen Kranken gekocht, so ist es für einen Gesunden verboten, mit Rücksicht darauf, man könnte seinetwegen mehr [kochen].
ז <big><strong>מתני׳</strong></big> השוחט במגל יד בצור ובקנה שחיטתו כשרה
7 <b>H</b><small>AT MAN MIT EINER</small> H<small>ANDSICHEL, EINEM</small> S<small>TEINE ODER EINEM</small> R<small>OHR GESCHLACHTET, SO IST DIE</small> S<small>CHLACHTUNG GÜLTIG</small>.
ח הכל שוחטין ולעולם שוחטין ובכל שוחטין חוץ ממגל קציר והמגירה והשינים והציפורן מפני שהם חונקין:
8 E<small>S DÜRFEN ALLE SCHLACHTEN, JEDERZEIT SCHLACHTEN UND MIT ALLEM SCHLACHTEN, AUSGENOMMEN DIE</small> S<small>ENSE, DIE</small> S<small>ÄGE, DIE</small> Z<small>ÄHNE</small> <small>UND DER</small> F<small>INGERNAGEL, WEIL DIESE NUR WÜRGEN</small>.
ט <big><strong>גמ׳</strong></big> השוחט דיעבד אין לכתחלה לא בשלמא במגל יד דלמא אתי למעבד באידך גיסא אלא צור וקנה לכתחלה לא ורמינהי בכל שוחטין בין בצור בין בזכוכית בין בקרומית של קנה
9 GEMARA. ‘Geschlachtet’, nur wenn bereits erfolgt, nicht aber von vornherein; einleuchtend ist dies von einer Handsichel, weil man dazu kommen könnte, dies mit der anderen Seite zu tun, wieso aber darf man es mit einem Steine oder einem Rohr nicht von vornherein, dem widersprechend [wird ja gelehrt], man dürfe mit allem schlachten, mit einem Steine, mit Glas oder mit einem Rohr!? –
י לא קשיא כאן בתלוש כאן במחובר דאמר רב כהנא השוחט במחובר לקרקע רבי פוסל ור' חייא מכשיר עד כאן לא קא מכשיר רבי חייא אלא בדיעבד אבל לכתחלה לא
10 Das ist kein Widerspruch; eines gilt von Losem und eines gilt von am Boden Haftendem. R. Kahana sagte nämlich: Hat jemand mit am Boden Haftendem geschlachtet, so ist es nach Rabbi ungültig und nach R. Ḥija gültig. Auch nach R. Ḥija ist es gültig, wenn bereits erfolgt, nicht aber von vornherein. –
יא במאי אוקימתא כרבי חייא ודיעבד אלא הא דתניא בכל שוחטין בין בתלוש בין במחובר בין שהסכין למעלה וצואר בהמה למטה בין שהסכין למטה וצואר בהמה למעלה מני לא רבי ולא ר' חייא אי ר' חייא דיעבד אין לכתחלה לא אי רבי דיעבד נמי לא
11 Wie ist, wenn du [die Mišna] R. Ḥija addizierst, wenn bereits erfolgt, folgende Lehre zu erklären: Man darf mit allem schlachten, ob mit Losem oder mit am Boden Haftendem, ob das Messer oben ist und der Hals des Viehs unten, oder das Messer unten und der Hals des Viehs oben. Dies weder nach Rabbi noch nach R. Ḥija. Nach R. Ḥija gilt dies ja nur, wenn bereits erfolgt, nicht aber von vornherein, und nach Rabbi auch dann nicht, wenn bereits erfolgt!? –
יב לעולם רבי חייא ואפילו לכתחלה והאי דקמיפלגי בדיעבד להודיעך כחו דרבי
12 Tatsächlich nach R. Ḥija, auch von vornherein, nur streiten sie deshalb über den Fall, wenn bereits erfolgt, um die Ansicht Rabbis hervorzuheben. –
יג ואלא מתניתין דקתני השוחט דיעבד אין לכתחלה לא מני לא רבי ולא רבי חייא אי רבי חייא אפילו לכתחלה אי רבי דיעבד נמי לא
13 Wessen Ansicht vertritt nun die Mišna, welche lehrt: geschlachtet hat, wenn bereits erfolgt, nicht aber von vornherein, weder die des Rabbi noch die des R. Ḥija; nach R. Ḥija gilt dies auch von vornherein, und nach Rabbi auch dann nicht, wenn bereits erfolgt!? –
יד לעולם רבי חייא ואפילו לכתחלה ומתניתין דקתני השוחט רבי היא
14 Tatsächlich die des R. Ḥija, und auch von vornherein, und die Mišna, die ‘geschlachtet hat’ lehrt, vertritt die Ansicht Rabbis. –
טו קשיא דרבי אדרבי לא קשיא כאן במחובר מעיקרו כאן בתלוש ולבסוף חיברו
15 Demnach befindet sich ja Rabbi in einem Widerspruche mit sich selbst!? – Das ist kein Widerspruch; eines, wenn es von vornherein am Boden haftend war, und eines, wenn es lose war und man es angeheftet hat. –
טז ומנא תימרא דשני לן בין מחובר מעיקרו לתלוש ולבסוף חיברו דתניא השוחט במוכני שחיטתו כשרה במחובר לקרקע שחיטתו כשרה נעץ סכין בכותל ושחט בה שחיטתו כשרה היה צור יוצא מן הכותל או קנה עולה מאליו ושחט בו שחיטתו פסולה
16 Woher entnimmst du, daß zu unterscheiden sei zwischen dem Falle, wenn es von vornherein haftend war, und dem Falle, wenn es lose war und man es angeheftet hat? – Es wird gelehrt: Hat man vermittelst eines Rades geschlachtet, so ist die Schlachtung gültig; wenn mit am Boden Haftendem, so ist die Schlachtung gültig. Hat man ein Messer in die Wand gesteckt und damit geschlachtet, so ist die Schlachtung gültig. Wenn ein Stein aus der Wand ragt oder ein Rohr emporwächst und man damit geschlachtet hat, so ist die Schlachtung ungültig.