Eruvin 137

Kapitel 137

א והתנן מי שנתן רשותו והוציא בין בשוגג בין במזיד אוסר דברי רבי מאיר
1 und [dem widersprechend] haben wir gelernt, daß, wenn jemand sein Besitzrecht abgetreten hat und da etwas hinausbringt, ob versehentlich oder absichtlich, er nach R.Meír verboten mache!?
ב אמר רב יוסף אימא אינו אוסר אביי אמר לא קשיא כאן שהחזיקו בני מבוי במבוי כאן שלא החזיקו בני מבוי במבוי
2 R.Joseph erwiderte: Lies: er nicht verboten mache. Abajje erwiderte: Das ist kein Widerspruch; das eine in dem Falle, wenn die Anwohner der Durchgangsgasse sie in Besitz genommen haben, und das eine in dem Falle, wenn die Anwohner der Durchgangsgasse sie nicht in Besitz genommen haben.
ג והתניא עד שלא נתן רשותו הוציא בין בשוגג בין במזיד יכול לבטל דברי רבי מאיר רבי יהודה אומר בשוגג יכול לבטל במזיד אינו יכול לבטל
3 Es wird auch gelehrt: Hat er hinausgebracht, bevor er sein Besitzrecht abgetreten hat, ob versehentlich oder absichtlich, so kann er [sein Besitzrecht] aufgeben – so R.Meír; R.Jehuda sagt, wenn versehentlich, könne er es aufgeben, wenn absichtlich, könne er es nicht aufgeben.
ד מי שנתן רשותו והוציא בין בשוגג בין במזיד אוסר דברי רבי מאיר רבי יהודה אומר במזיד אוסר בשוגג אינו אוסר במה דברים אמורים בשלא החזיקו בני מבוי במבוי אבל החזיקו בני מבוי במבוי בין בשוגג ובין במזיד אינו אוסר:
4 Hat er sein Besitzrecht abgetreten, und darauf da etwas hinausgebracht, ob versehentlich oder absichtlich, so macht er verboten – so R.Meír; R.Jehuda sagt, wenn absichtlich, mache er verboten, wenn versehentlich, mache er nicht verboten. Diese Worte gelten nur, wenn die Anwohner der Durchgangsgasse sie nicht in Besitz genommen haben, wenn aber die Anwohner der Durchgangsgasse sie in Besitz genommen haben, macht er sie, ob versehentlich oder absichtlich, nicht verboten.
ה אמר מר ר' יהודה אומר בלשון אחרת מהרו ועשו צורכיכם במבוי עד שלא תחשך ויאסר עליכם אלמא נכרי הוא והא אנן עד שלא יוציא תנן
5 Der Meister sagte: R.Jehuda erzählte dies in einer anderen Fassung: Eilet und verrichtet euere Geschäfte in der Durchgangsgasse, bevor es dunkel wird und er sie euch verboten macht. Demnach gilt er als Nichtjude, während wir ja gelernt haben: bevor er [seine] hinausbringt!? –
ו אימא עד שלא יוציא היום ואיבעית אימא לא קשיא כאן במומר לחלל שבתות בצנעא כאן במומר לחלל שבתות בפרהסיא
6 Lies: bevor der Tag zuende ist. Wenn du aber willst, sage ich: das ist kein Einwand; eines gilt von einem Abtrünnigen, der heimlich den Šabbath entweiht, und eines gilt von einem Abtrünnigen, der den Šabbath öffentlich entweiht. –
ז כמאן אזלא הא דתניא מומר וגילוי פנים הרי זה אינו מבטל רשות גילוי פנים מומר הוי
7 Wessen Ansicht vertritt demnach folgende Lehre: Der Abtrünnige und der Frechling kann sein Besitzrecht nicht aufgeben. Ist denn der Frechling ein Abtrünniger?
ח אלא מומר בגילוי פנים אינו יכול לבטל רשות כמאן כר' יהודה
8 Vielmehr lese man: der freche Abtrünnige kann sein Besitzrecht nicht aufgeben. Also nach R.Jehuda.
ט ההוא דנפק בחומרתא דמדושא כיון דחזייה לר' יהודה נשיאה כסייה אמר כגון זה מבטל רשות לר' יהודה
9 Einst ging jemand [am Šabbath] mit einem Siegelringe aus, und als R.Jehuda der Fürst ihn bemerkte, verbarg er ihn. Da sprach er: Dieser beispielsweise kann nach R.Jehuda das Besitzrecht aufgeben.
י אמר רב הונא איזהו ישראל מומר זה המחלל שבתות בפרהסיא א"ל רב נחמן כמאן אי כר"מ דאמר חשוד לדבר א' חשוד לכל התורה כולה אפי' בא' מכל איסורין שבתורה נמי
10 R.Hona sagte: Ein abtrünniger Jisraélit ist derjenige, der den Šabbath öffentlich entweiht. R.Naḥman sprach zu ihm: Nach wem: wenn nach R.Meír, welcher sagt, wer einer Sache verdächtig ist, sei auch bezüglich der ganzen Tora verdächtig, so gilt es ja auch von jedem aller anderen Verbote der Tora,
יא אי כרבנן האמרי חשוד לדבר א' לא הוי חשוד לכל התורה כולה
11 und wenn nach den Rabbanan, so sagen sie ja, wer [der Übertretung] einer Sache der Tora verdächtig ist, sei nicht bezüglich der ganzen Tora verdächtig,