Gittin 4

Kapitel 4

א לפי שאין בקיאין לשמה
1 Weil sie nicht wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse.
ב רבא אמר לפי שאין עדים מצויין לקיימו
2 Raba erwiderte: Weil dann Zeugen zur Bestätigung selten sind. –
ג מאי בינייהו איכא בינייהו דאתיוהו בי תרי אי נמי ממדינה למדינה בארץ ישראל
3 Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Einen Unterschied gibt es zwischen ihnen in dem Falle, wenn zwei [den Scheidebrief] gebracht haben; oder auch, wenn aus einer Provinz nach einer anderen im Jisraéllande;
ד אי נמי באותה מדינה במדינת הים
4 oder auch, wenn in derselben Provinz im Überseelande. –
ה ולרבה דאמר לפי שאין בקיאין לשמה ליבעי תרי מידי דהוה אכל עדיות שבתורה עד אחד נאמן באיסורין
5 Sollten doch nach Rabba, welcher sagt, weil sie nicht wissen, daß es auf ihren Namen erfolgen müsse, zwei erforderlich sein, wie bei allen anderen Zeugenaussagen in der Tora!? – Bei rituellen Angelegenheiten ist ein einzelner Zeuge glaubhaft. –
ו אימור דאמרינן עד אחד נאמן באיסורין כגון חתיכה ספק של חלב ספק של שומן דלא איתחזק איסורא
6 Aber ein einzelner Zeuge ist ja bei den rituellen Angelegenheiten nur dann glaubhaft, wenn das Verbot nicht festgestellt ist, wenn es beispielsweise zweifelhaft ist, ob es ein Stück Talg oder ein Stück Fett war,
ז אבל הכא דאיתחזק איסורא דאשת איש הוי דבר שבערוה ואין דבר שבערוה פחות משנים
7 hierbei aber steht ja das Verbot einer Ehefrau fest, somit ist dies eine inzestuöse Angelegenheit, und bei einer inzestuösen Angelegenheit sind ja wenigstens zwei [Zeugen] erforderlich!? –
ח רוב בקיאין הן ואפילו לר"מ דחייש למיעוטא סתם ספרי דדייני מיגמר גמירי ורבנן הוא דאצרוך והכא
8 Die meisten wissen es. Und selbst nach R. Meír, der die Minderheit berücksichtigt, [ist zu erklären,] dies ist nur eine rabbanitische Bestimmung, da die Gerichtsschreiber kundig sind,