Ketubot 39

Kapitel 39

א וכשם שאין מזימין את העדים אלא בפניהם כך אין מכחישין את העדים אלא בפניהם
1 und wie man Zeugen nur in ihrer Gegenwart [als falsch] überführen kann, ebenso kann man Zeugen nur in ihrer Gegenwart widersprechen.
ב אמר ליה רב נחמן אילו הוו קמן ומכחישין להו הוה הכחשה ולא הוה משגיחין בהו דהוי לה עדות מוכחשת השתא דליתנהו דאילו הוו לקמן דלמא הוו מודו להו מהימני
2 R. Naḥman sprach zu ihm: Falls man ihnen in unserer Gegenwart widersprochen hätte, würde man auf sie nicht geachtet haben, da ihre Bekundung eine bestrittene wäre, wieso sollten sie jetzt, Wo sie nicht vor uns stehen, glaubhaft sein, es ist ja möglich, daß sie vor uns eingestandenhätten!?
ג אלא אמר רב נחמן אוקי תרי להדי תרי ואוקי ממונא בחזקת מריה מידי דהוה אנכסי דבר שטיא דבר שטיא זבין נכסי אתו בי תרי אמרי כשהוא שוטה זבין ואתו בי תרי ואמרי כשהוא חלים זבין
3 Vielmehr, sagte R. Naḥman, sind es zwei gegen zwei, und man lasse das Geld im Besitze seines Inhabers. So geschah es bei den Gütern jenes Irrsinnigen. Einst verkaufte ein Irrsinniger Güter; zwei bekundeten, er habe sie verkauft, als er irrsinnig war, und zwei andere bekundeten, er habe sie verkauft, als er gesund war.
ד אמר רב אשי אוקי תרי להדי תרי ואוקי ממונא בחזקת בר שטיא ולא אמרן אלא דאית ליה חזקה דאבהתיה אבל לית ליה חזקה דאבהתיה אמרינן כשהוא שוטה זבן וכשהוא שוטה זבין
4 Da entschied R. Aši, zwei stehen gegenüber zwei, und das Grundstückverbleibe im Besitze des Irrsinnigen. Dies nur dann, wenn das Besitzrecht von seinen Vorfahrenherrührt, wenn aber das Besitzrecht nicht von seinen Vorfahren herrührt, sagen wir, er habe sie als Irrsinniger gekauft und als Irrsinnigerverkauft.
ה א"ר אבהו אין מזימין את העדים אלא בפניהן ומכחישין את העדים שלא בפניהן והזמה שלא בפניהן נהי דהזמה לא הוי הכחשה מיהא הויא
5 R. Abahu aber sagte: Zeugen als falsch überführen kann man nur in ihrer Gegenwart, Zeugen widersprechen kann man auch in ihrer Abwesenheit. Immerhin gilt die Überführung in der Abwesenheit, wenn sie auch keine gültige Überführung ist, als Widersprechung.
ו אמר מר אם יש עדים שכתב ידם הוא זה או שהיה כתב ידם יוצא ממקום אחר משטר שקרא עליו ערער והוחזק בב"ד אין נאמנין קרא עליו ערער אין לא קרא עליו ערער לא מסייע ליה לרבי אסי דאמר רבי אסי אין מקיימין את השטר אלא משטר שקרא עליו ערער והוחזק בב"ד
6 Der Meister sagte: Sind aber Zeugen vorhanden, daß es ihre Unterschriften sind, oder sind ihre Unterschriften anderweitig festgestellt, aus einer Urkunde, die angefochten, aber bei Gericht beglaubigt worden ist, so sind sie nicht glaubhaft. Nur wenn sie angefochten worden ist, nicht aber, wenn sie nicht angefochten worden ist. Dies ist eine Stütze für R. Asi, denn R. Asi sagte, man könne [die Unterschriften] einer Urkunde beglaubigen nur durch eine Urkunde, die angefochten und bei Gericht beglaubigt wordenist.
ז אמרי נהרדעי אין מקיימין את השטר אלא משתי כתובות [או] משתי שדות והוא שאכלום בעליהן ג' שנים ובשופי
7 Die Nehardee͑nser sagten: Man kann [die Unterschriften] einer Urkunde beglaubigen nur durch zwei Urkunden über die Morgengabe oder [den Verkauf] von Feldern, und zwar nur dann, wenn die Eigentümer sie drei Jahre nießbraucht haben, und in Ruhe.
ח א"ר שימי בר אשי וביוצא מתחת יד אחר אבל מיד עצמו לא מאי שנא תחת יד עצמו דלא דלמא זיופי מזייף מתחת ידי אחר נמי דלמא אזל וחזא אתא וזייף כולי האי לא מצי מכוין
8 R. Šimi b. Aši sagte: Nur dann, wenn sie von anderen vorgelegt werden, nicht aber, wenn von ihmselber. — Wenn von ihm selber deshalb nicht, weil er [nach diesen] gefälscht haben kann, ebenso kann er ja, wenn von anderen, sie bei jenen gesehen und [nach diesen] gefälscht haben!? — So genau kann man [eine Unterschrift] nicht nachahmen.
ט ת"ר כותב אדם עדותו על השטר ומעיד עליה אפילו לאחר כמה שנים אמר רב הונא והוא שזוכרה מעצמו רבי יוחנן אמר אע"פ שאין זוכרה מעצמו אמר רבה ש"מ מדרבי יוחנן הני בי תרי דידעי סהדותא ומנשי חד מנייהו מדכר חד לחבריה
9 Die Rabbanan lehrten: Man darf seine Zeugenaussage in eine Urkunde niederschreiben und danach selbst nach vielen Jahren bekunden. R. Hona sagte, nur wenn man sich daran auch von selbsterinnert. R. Joḥanan aber sagte, auch wenn man sich daran nicht von selbsterinnert. Raba sagte: Aus [den Worten] R. Joḥanans ist zu entnehmen, daß, wenn zwei Zeugnis abzulegen wußten, und einer von ihnen es vergessen hat, der andere ihn erinnern dürfe.
י איבעיא להו עצמו מאי רב חביבא אמר אפילו עצמו מר בריה דרב אשי אמר עצמו לא והלכתא עצמו לא
10 Sie fragten: Darf es [der Prozeßbeteiligte] selber? R. Ḥabiba sagte, auch er selber; Mar, Sohn des R. Aši, sagte, er selber nicht. Die Halakha ist, er selber nicht.