ט ת"ר שנים חתומין על השטר ומתו ובאו שנים מן השוק ואמרו ידענו שכתב ידם הוא אבל אנוסים היו קטנים היו פסולי עדות היו הרי אלו נאמנים ואם יש עדים שכתב ידם הוא זה או שהיה כתב ידם יוצא ממקום אחר משטר שקרא עליו ערער והוחזק בב"ד אין אלו נאמנין
9 Die Rabbanan lehrten: Wenn beide, die die Urkunde unterschrieben haben, gestorben sind, und zwei [Zeugen] kommen und bekunden, sie wissen, daß es ihre Unterschriften sind, jedoch gezwungen, minderjährig oder als Zeugen unzulässig geleistet, so sind sie glaubhaft. Sind aber Zeugen vorhanden, daß es ihre Unterschriften sind, oder sind ihre Unterschriften anderweitig festgestellt, aus einer Urkunde, die angefochten, aber bei Gericht beglaubigt wordenist, so sind sie nicht glaubhaft. —