Ketubot 62

Kapitel 62

א פטור אדתני היה מגרר ויוצא מגרר ויוצא פטור נפלוג וניתני בדידה במה דברי' אמורים בעומד לפוש אבל לכתף פטור
1 daß er, wenn er ihn allmählich herangezerrt hat, frei sei, sollte er doch den Unterschied beim selben Falle machen: dies nur, wenn er um auszuruhen stehen blieb, wenn aber zur Schulterung, so ist er frei!? —
ב אלא הא מני בן עזאי היא דאמר מהלך כעומד דמי אבל זורק מאי פטור ניפלוג [וניתני] בדידה במה דברים אמורים במהלך אבל זורק פטור
2 Vielmehr, hier ist Ben A͑zaj vertreten, welcher sagt, das Gehen gleiche dem Stehenbleiben. — Sollte er doch, wenn er demnach frei ist, falls er ihn geworfen hat, den Unterschied beim selben Falle machen: dies nur, wenn er gegangen ist, wenn er ihn aber geworfen hat, ist er frei!? —
ג מגרר ויוצא איצטריכא ליה ס"ד אמינא אין דרך הוצאה בכך קמ"ל
3 Der Fall vom Heranzerren ist nötig; man könnte glauben, dies gelte nicht als Hinausbringen, so lehrt er uns. —
ד ובמאי אי ברברבי אורחיה הוא אי בזוטרי לאו אורחיה הוא אלא במיצעי
4 Von welchem [Beutel spricht er]: bei einem großen ist dies ja die gewöhnliche Art und bei einem kleinen ist dies ja ganz ungewöhnlich!? — Vielmehr, von einem mittelgroßen. —
ה ודאפקיה להיכא אי דאפקיה לרה"ר איסור שבת איכא איסור גניבה ליכא אי דאפקיה לרשות היחיד איסור גניבה איכא איסור שבת ליכא לא צריכא דאפקיה לצידי רשות הרבים
5 Wo soll er ihn hinausgebracht haben: wenn nach öffentlichem Gebiete, so liegt ja nur das den Šabbath betreffende Verbot und nicht das den Diebstahlbetreffende Verbot vor, und wenn nach Privatgebiet, so liegt ja nur das den Diebstahl betreffende Verbot und nicht das den Šabbath betreffende Verbotvor!? — In dem Falle, wenn er ihn nach dem Straßenrande gebracht hat. —
ו וכמאן אי כר' אליעזר דאמר צידי רה"ר כרה"ר דמו איסור שבת איכא איסור גניבה ליכא אי כרבנן דאמרי צידי רה"ר לאו כרה"ר דמו איסור גניבה איכא איסור שבת ליכא
6 Nach wessen Ansicht: nach R. Elie͑zer, welcher sagt, der Straßenrand gelte als öffentliches Gebiet, liegt ja nur das den Šabbath betreffende Verbot und nicht das den Diebstahl betreffende Verbot vor, und nach den Rabbanan, welche sagen, der Straßenrand gelte nicht als öffentliches Gebiet, liegt ja nur das den Diebstahl betreffende Verbot und nicht das den Šabbath betreffende Verbot vor!? —
ז לעולם כר' אליעזר וכי אמר ר"א צידי רה"ר כרה"ר דמו הני מילי לענין חיובא דשבת דזימנין דדחקי רבים ועיילי להתם אבל לענין מיקנא קני מ"ט דהא לא שכיחי רבים
7 Tatsächlich nach R. Elie͑zer, und nur hinsichtlich der Strafbarkeit wegen der Šabbath[entweihung] sagt R. Elie͑zer, der Straßenrand gelte als öffentliches Gebiet, weil zuweilen das Publikum auf diesen gedrängt wird, nicht aber hinsichtlich der Aneignung, weil das Publikum sich da nicht aufhält.
ח רב אשי אמר כגון שצירף ידו למטה משלשה וקיבלו כדרבא דאמר רבא ידו של אדם חשובה לו כארבעה על ארבעה רב אחא מתני הכי
8 R. Aši erklärte: Wenn er die [andere] Hand unterhalb drei [Handbreiten]gehalten und ihn aufgenommen hat. Dies nach Raba, denn Raba sagte, die Hand eines Menschen gelte für ihn wie vier zu vier [Handbreiten]. So lehrte es R. Aḥa,
ט רבינא מתני לעולם דאפקיה לרה"ר וברה"ר נמי קנה ותרוייהו בדיוקא דהא מתני' קמיפלגי דתנן היה מושכו ויוצא ומת ברשות בעלים פטור הגביהו או שהוציאו מרשות בעלים ומת חייב
9 Rabina aber lehrte: Tatsächlich, wenn er ihn auf öffentliches Gebiet hinausgebracht hat, denn eine Aneignungkann auch auf öffentlichem Gebiete erfolgen. Sie streiten über eine Deduktion der folgenden Mišna: Wenn er esherangezogen hat, und es im Gebiete des Eigentümers verendet ist, so ist erfrei; wenn er es aber hochgehoben oder aus dem Gebiete des Eigentümers gebracht hat, und es verendet ist, so ist er schuldig.
י רבינא דייק מרישא רב אחא דייק מסיפא רבינא דייק מרישא היה מושכו ויוצא ומת ברשות בעלים פטור טעמא דמת ברשות בעלים הא הוציאו מרשות בעלים ומת חייב רב אחא דייק מסיפא הגביהו או שהוציאו הוצאה דומיא דהגבהה מה הגבהה דאתי לרשותיה אף הוצאה נמי דאתי לרשותיה
10 Rabina deduziert aus dem Anfangssatze und R. Aḥa deduziert aus dem Schlußsatze. Rabina deduziert aus dem Anfangssatze: wenn er es herangezogen hat, und es auf dem Gebiete des Eigentümers verendet ist, so ist er frei; nur wenn es auf dem Gebiete des Eigentümers verendet ist, wenn er es aber aus dem Gebiete des Eigentümers gebrachthat, und es dann verendet ist, ist er schuldig. R. Aḥa aber deduziert aus dem Schlußsatze: wenn er es aber hochgehoben oder [aus dem Gebiete des Eigentümers] gebracht hat; das Herausbringen muß dem Hochheben gleichen, wie es durch das Hochheben in seinen Besitz gekommen ist, ebenso hinausgebracht, wenn er es in seinen Besitzgebracht hat. —
יא לרב אחא קשיא רישא לרבינא קשיא סיפא רישא לרב אחא לא קשיא כמה דלא אתי לרשותיה רשות בעלים קרינא ביה סיפא לרבינא לא קשיא הוצאה דומיא דהגבהה לא אמרינן:
11 Gegen R. Aḥa ist ja ein Einwand aus dem Anfangsatze und ebenso gegen Rabina ein Einwand aus dem Schlußsatze zu erheben!? — Gegen R. Aḥa ist kein Einwand aus dem Anfangsatze zu erheben, denn solange es nicht in sein Gebiet gekommen ist, heißt es: im Gebiete des Eigentümers. Gegen Rabina ist kein Einwand aus dem Schlußsatze zu erheben, denn wir sagen nicht, das Herausbringen müsse dem Hochheben gleichen.
יב הבא על אחותו ועל אחות אביו כו': ורמינהו אלו הן הלוקין הבא על אחותו ועל אחות אביו ועל אחות אמו ועל אחות אשתו ועל אשת אחיו ועל אשת אחי אביו ועל הנדה
12 W<small>ER SEINER</small> S<small>CHWESTER, DER</small> S<small>CHWESTER SEINES</small> V<small>ATERS</small> &amp;<small>C. BEIGEWOHNT HAT.</small> Ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Folgende sind zu geißeln: wer seiner Schwester, der Schwester seines Vaters, der Schwester seiner Mutter, der Schwester seiner Frau, der Frau seines Bruders, der Frau des Bruders seines Vaters oder einer Menstruierenden beigewohnt hat.