Ketubot 93

Kapitel 93

א משום איבה:
1 Um Mißhelligkeiten [vorzubeugen].
ב במעשה ידיה: מנלן דאמר רב הונא אמר רב מנין שמעשה הבת לאב שנאמר (שמות כא, ז) וכי ימכור איש את בתו לאמה מה אמה מעשה ידיה לרבה אף בת מעשה ידיה לאביה ואימא הני מילי קטנה דמצי מזבן לה אבל נערה דלא מצי מזבן לה מעשה ידיה דידה הוו
2 I<small>HRE</small> H<small>ÄNDEARBEIT.</small> R. Hona sagte nämlich im Namen Rabhs: Woher, daß die Händearbeit der Tochter ihrem Vater gehört? Es heißt: <i>wenn jemand seine Tochter zur Magd verkauft;</i> wie die Händearbeit der Magd ihrem Herrn gehört, ebenso gehört die Händearbeit der Tochter ihrem Vater. – Vielleicht aber gilt dies nur von einer Minderjährigen, die er verkaufen kann, im Mädchenalter aber, wo er sie nicht verkaufen kann, gehört ihre Händearbeit ihr selber!? –
ג מסתברא דאביה הוו דאי ס"ד מעשה ידיה לאו דאביה אלא הא דזכי ליה רחמנא לאב למימסרה לחופה היכי מצי מסר לה הא קמבטל לה ממעשה ידיה
3 Es ist einleuchtend, daß sie ihrem Vater gehört; wieso würde, wenn man sagen wollte, ihre Händearbeit gehöre nicht ihrem Vater, der Allbarmherzige ihn berechtigt haben, sie für den Baldachin auszuliefern, er entzieht sie jader Arbeit!?
ד פריך רב אחאי אימא דיהיב לה שכר פקעתה אי נמי דמסר לה בליליא אי נמי דמסר לה בשבתות וימים טובים
4 R. Aḥaj wandte ein: Vielleicht ersetzt er ihr den Zeitverlust!? Oder vielleicht übergibt er sie nachts!? Oder vielleicht übergibt er sie an einem Šabbathoder einem Feiertage!? –
ה אלא קטנה לא צריכא קרא השתא זבוני מזבין לה מעשה ידיה מיבעי [אלא] כי איצטריך קרא לנערה:
5 Vielmehr, wegen einer Minderjährigen wäre kein Schriftvers nötig; wenn er sie sogar verkaufen darf, um wieviel mehr gehört ihm ihre Händearbeit. Der Schriftvers ist somit auf eine im Mädchenalter zu beziehen.
ו בהפרת נדריה: מנלן דכתיב (במדבר ל, יז) בנעוריה בית אביה:
6 D<small>IE</small> A<small>UFLÖSUNG IHRER</small> G<small>ELÜBDE.</small> Denn es heißt:<i>in ihren Mädchenjähren im Hause ihres Vaters.</i>
ז ומקבל את גיטה: מנלן דכתיב (דברים כד, ב) ויצאה והיתה איתקוש יציאה להוייה:
7 A<small>UCH NIMMT ER IHREN</small> S<small>CHEIDEBRIEF IN</small> E<small>MPFANG.</small> Denn es heißt:<i>sie gehe fort und sei &amp;c.,</i> das Fortgehen gleicht dem Sein.
ח ואינו אוכל פירות בחייה: ת"ר האב אינו אוכל פירות בחיי בתו רבי יוסי ברבי יהודה אומר האב אוכל פירות בחיי בתו במאי קמיפלגי ת"ק סבר בשלמא בעל תקינו ליה רבנן פירי דא"כ מימנע ולא פריק
8 J<small>EDOCH HAT ER BEI IHREN</small> L<small>EBZEITEN KEIN</small> N<small>IESSBRAUCHSRECHT.</small> Die Rabbanan lehrten: Der Vater hat bei Lebzeiten seiner Tochter kein Nießbrauchsrecht; R. Jose b. R. Jehuda sagt, der Vater habe bei Lebzeiten seiner Tochter Nießbrauchsrecht. – Worin besteht ihr Streit!? – Der erste Autor ist der Ansicht, allerdings haben die Rabbanan dem Ehemanne Nießbrauchsrecht zugesprochen, da er sonst ihre Loskaufungunterlassen würde,
ט אלא אב מאי איכא למימר דמימנע ולא פריק בלאו הכי פריק לה ור' יוסי בר' יהודה סבר אב נמי מימנע ולא פריק סבר כיסא נקיטא עילוה תיזיל ותפרוק נפשה:
9 beim Vater aber, der sie auch ohnehin loskaufen würde, ist nicht zu befürchten, er könnte ihre Loskaufung unterlassen. R. Jose b. R. Jehuda aber ist der Ansicht, auch der Vater könnte ihre Loskaufung unterlassen, denn er würde sagen: sie hat einen Geldbeutel liegen, mag sie sich selber loskaufen.
י ניסת יתר עליו הבעל שהוא אוכל כו': ת"ר כתב לה פירות כסות וכלים שיבואו עמה מבית אביה לבית בעלה מתה לא זכה הבעל בדברים הללו משום רבי נתן אמרו זכה הבעל בדברים הללו
10 H<small>AT SIE SICH VERHEIRATET, SO IST IHM DER</small> E<small>HEMANN ÜBERLEGEN, INDEM ER</small> N<small>IESSBRAUCHSRECHT HAT</small> &amp;<small>C</small>. Die Rabbanan lehrten: Wenn ihr Vater ihr als Mitgift für das Haus ihres Ehemannes Früchte, Kleider und Geräteverschrieben hat und sie gestorbenist, so hat der Ehemann diese Dinge nicht erworben. Im Namen R. Nathans sagten sie, der Ehemann habe diese Dinge erworben.
יא לימא בפלוגתא דרבי אלעזר בן עזריה ורבנן קמיפלגי דתנן נתארמלה או נתגרשה בין מן הנשואין בין מן האירוסין גובה את הכל ר"א ב"ע אומר מן הנשואין גובה את הכל ומן האירוסין בתולה גובה מאתים ואלמנה מנה
11 Es wäre anzunehmen, daß sie denselben Streit führen, wie R. Elea͑zar b. A͑zar ja und die Rabbanan, denn es wird gelehrt: Wird sie verwitwet oder geschieden, einerlei ob nach der Verheiratung oder nach der Verlobung, so kann sie alleseinfordern. R. Elea͑zar b. A͑zarja sagt, wenn nach der Verheiratung, könne sie alles einfordern, wenn nach der Verlobung, könne eine Jungfrau nur die zweihundert [Zuz] und eine Witwe nur die Mine einfordern,