יג אבל דמים הניתנין על מזבח הפנימי כגון מ"ג של יום הכיפורים ואחת עשרה של פר כהן משוח ואחת עשרה של פר העלם דבר של ציבור פיגל בין בראשונה בין בשניה ובין בשלישית ר"מ אומר פיגול וחייבין עליו כרת וחכ"א אין בו כרת עד שיפגל בכל המתיר
13 hat man es aber verwerflich gemacht beim auf den inneren Altar aufzutragenden Blute, beispielsweise bei den dreiundvierzig [Sprengungen] am Versöhnungstage, den elf beim Farren des gesalbten Priesters und den elf beim Farren wegen Entfallens der Gemeinde, ob bei den ersten, ob bei den anderen, ob bei den dritten, so ist [das Opfer], wie R. Meír sagt, verwerflich, und man ist der Ausrottung schuldig; die Weisen aber sagen, es sei mit der Ausrottung nur dann belegt, wenn man es beim vollständigen Erlaubtmachenden verwerflich gemacht hat.