Menachot 96

Kapitel 96

א תרד ותטמא ואל יטמאנה ביד ור' יהושע אומר אף יטמאנה ביד
1 auslaufen und unrein werden, nur nicht mit den Händen unreinmachen; R. Jehošua͑ sagt, man mache ihn auch mit den Händen unrein!? –
ב שאני התם דלטומאה קא אזלא
2 Anders verhält es sich hierbei, wo er ohnehinder Unreinheit verfällt.
ג כי אתא רב יצחק תני כבשי עצרת ששחטן שלא כמצותן פסולין ותעובר צורתן ויצאו לבית השריפה
3 Als R. Jiçḥaq kam, lehrte er: Sind die Lämmer des Wochenfestes nicht nach Vorschriftgeschlachtet worden, so sind sie untauglich; man lasse sie verderben, und sie kommen in den Verbrennungsraum.
ד אמר רב נחמן מר דמקיש להו לחטאת תני פסולין תנא דבי לוי דגמר שלמי חובה משלמי נדבה תני כשרים
4 R. Naḥman sprach zu ihm: Der Meister vergleicht sie mit dem Sündopferund lehrt, daß sie untauglich sind,
ה דתני לוי ושאר שלמי נזיר ששחטן שלא כמצותן (כשרין ולא עלו לבעלים לשם חובה ו) נאכלין ליום ולילה ואין טעונין לא לחם ולא זרוע
5 der Autor der Schule Levis aber, der hinsichtlich der Pflichtigen Heilsopfer von den freiwilligen Heilsopfern folgert, lehrt, daß sie tauglich sind. Levi lehrte nämlich: Die übrigen Heilsopfer des Nazirs, die man nicht nach Vorschrift geschlachtet hat, sind tauglich und sie werden dem Eigentümer nicht als Pflichtopfer angerechnet; sie werden einen Tag und eine Nacht gegessen und benötigen nicht des Brotes und nicht des Buges.
ו מיתיבי אשם בן שנה והביא בן שתים בן שתים והביא בן שנה פסולין ותעובר צורתן ויצאו לבית השרפה
6 Man wandte ein: Hat man statt eines einjährigen Schuldopfers ein zweijährigesoder statt eines zweijährigen ein einjähriges gebracht, so ist es untauglich, man lasse es verderben, und es komme in den Verbrennungsraum;
ז אבל עולת נזיר ועולת יולדת ועולת מצורע שהיו בני שתי שנים ושחטן כשרין
7 hat man aber das Brandopfer eines Nazirs, das Brandopfer einer Wöchnerin oder das Brandopfer eines Aussätzigen zweijährig geschlachtet, so ist es tauglich.
ח כללו של דבר כל הכשר בעולת נדבה כשר בעולת חובה וכל הפסול בחטאת פסול באשם חוץ משלא לשמו
8 Die Regel hierbei ist: was bei einem freiwilligen Brandopfer tauglich ist, ist beim Pflichtbrandopfer tauglich, und was beim Sündopfer untauglich ist, ist beim Schuldopfer untauglich, ausgenommen [das Schlachten] auf einen anderen Namen. –
ט האי תנא תנא דבי לוי הוא
9 Dieser Autor ist der Autor der Schule Levis. –
י תא שמע דתני לוי אשם נזיר ואשם מצורע ששחטן שלא לשמן כשרים ולא עלו לבעלים לשום חובה
10 Komm und höre: Levi lehrte: Hat man das Schuldopfer eines Nazirs und das Schuldopfer eines Aussätzigen auf einen anderen Namen geschlachtet, so sind sie tauglich und sie werden dem Eigentümer nicht als Pflichtopfer angerechnet;
יא שחטן מחוסר זמן בבעלים או שהיו בני שתי שנים ושחטן פסולין
11 hat man sie vor Eintritt der Darbringungsfrist für den Eigentümer oder zweijährig geschlachtet, so sind sie untauglich.
יב ואם איתא ליגמר משלמים שלמים משלמים גמר אשם משלמים לא גמר
12 Wenn demnun so wäre, so sollte er doch hinsichtlich dieser vom Heilsopfer folgern!? – Er folgert hinsichtlich des Heilsopfers vom Heilsopfer, nicht aber hinsichtlich des Schuldopfers vom Heilsopfer. –
יג ואי גמר שלמים משלמים ליגמר נמי אשם מאשם אשם נזיר ואשם מצורע מאשם גזילות ואשם מעילות או אשם גזילות ואשם מעילות מאשם נזיר ואשם מצורע
13 Wenn er hinsichtlich des Heilsopfers vom Heilsopfer folgert, so sollte er hierbei hinsichtlich des Schuldopfers vom Schuldopfer folgern: hinsichtlich des Schuldopfers des Nazirs und des Schuldopfers des Aussätzigen vom Schuldopfer wegen Raubes und dem Schuldopfer wegen Veruntreuung, und hinsichtlich des Schuldopfers wegen Raubes und des Schuldopfers wegen Veruntreuung vom Schuldopfer des Nazirs und dem Schuldopfer des Aussätzigen!? –
יד אמר רב שימי בר אשי דנין דבר שלא בהכשירו מדבר שלא בהכשירו ואין דנין דבר שלא בהכשירו מדבר שבהכשירו
14 R. Šimi b. Aši erwiderte: Man folgere hinsichtlich des Unrichtigen vom Unrichtigen, nicht aber hinsichtlich des Unrichtigen vom Richtigen. –
טו ולא והא תניא מנין ליוצא שאם עלה לא ירד שהרי יוצא כשר בבמה
15 Etwa nicht, es wird ja gelehrt: Woher, daß, wenn das Hinausgekommene[auf den Altar] gekommen ist, es nicht mehr her abgenommen werde? Weil das Hinausgekommene bei einem Privataltar erlaubtist. –