Nedarim 115

Kapitel 115

א כל דבר שיש לו מתירין כגון טבל ומעשר שני והקדש וחדש לא נתנו בהן חכמים שיעור וכל דבר שאין לו מתירין כגון תרומה ותרומת מעשר וחלה וערלה וכלאי הכרם נתנו בהם חכמים שיעור
1 Bei allem, wofür es eine Erlaubtmachunggibt, beispielsweise das Unverzehntete, der zweite Zehnt, das Geheiligteund das Neue, haben die Rabbanan kein Maßfestgesetzt; und bei allem, wofür es eine Erlaubtmachung nicht gibt, beispielsweise Hebe, Zehnthebe, Teighebe, Ungeweihtes und Mischfrucht (des Weinberges), haben die Rabbanan ein Maßfestgesetzt.
ב אמרו לו והלא שביעית אין לה מתירין ולא נתנו בה חכמים שיעור דתנן השביעית אוסרת כל שהוא במינה אמר להן אף אני לא אמרתי אלא לביעור
2 Sie sprachen zu ihm: Für die Siebentjahrs[frucht] gibt es ja keine Erlaubtmachung, und die Rabbanan haben dabei kein Maß festgesetzt!? Wir haben nämlich gelernt: Die Siebentjahrs[frucht] macht dieselbe Artin jedem Quantum verboten. Er erwiderte ihnen: Auch ich spreche nur von der Fortschaffung,
ג אבל לאכילה בנותן טעם ודלמא הא נמי לחומרא שאני
3 hinsichtlich des Essens aber, wenn der Geschmack übertragenwird. – Vielleicht ist es auch hierbei erschwerend anders!? –
ד אלא מן הדא פשטה דתנן בצלים שירדו עליהם גשמים וצמחו אם היו עלין שלהן שחורין אסורין הוריקו מותרין
4 Vielmehr, er entschied es aus folgender Lehre: Wenn auf ZwiebelnRegen gekommen ist und sie gewachsen sind, so sind sie, wenn ihre Blätter dunkelsind, verboten, und wenn gelblich, erlaubt.
ה ר' חנניא בן אנטיגנוס אומר אם יכולין ליתלש בעלין שלהן אסורין וכנגדן למוצאי שביעית מותרין למימרא דגידולי היתר מעלין את האיסור ודלמא במדוכנין
5 R. Ḥananja b. Antigonos sagt, wenn sie an ihren Blättern herausgezogen werdenkönnen, seien sie verboten, und dem entsprechend am Ausgange des Siebentjahreserlaubt. Demnach verliert sich das Verbotene im erlaubten Zuwachs. – Vielleicht gilt dies von zerdrückten!? –
ו אלא מן הדא דתניא
6 Vielmehr, [er entschied es] aus folgender Lehre: