Nedarim 53

Kapitel 53

א והיו בה בנות שוח ואמר אילו הייתי יודע שבנות שוח בתוכה לא הייתי נודר הכלכלה אסורה בנות שוח מותרות עד שבא רבי עקיבא ולימד נדר שהותר מקצתו הותר כולו מאי לאו דאמר אילו הייתי יודע שבנות שוח בתוכה הייתי אומר תאנים שחורות ולבנות אסורות בנות שוח מותרות ורבי עקיבא היא ופליגי רבנן
1 darunter Šuaḥ-Feigensind, und er sagt: hätte ich gewußt, daß Šuaḥ-Feigen darunter sind, so würde ich sie mir nicht abgelobt haben, so ist ihm der Korb Früchte verboten und die Šuaḥ-Feigen erlaubt. Als R. A͑qiba kam, lehrte er, wenn ein Gelübde teilweise aufgelöst worden ist, sei es vollständig aufgelöst. Doch wohl, wenn er sagt: hätte ich gewußt, daß Šuaḥ-Feigen darunter sind, so würde ich gesagt haben: schwarze und weiße Feigen sollen [mir] verboten sein und Šuaḥ-Feigen erlaubt. Dies nach R. A͑qiba, und die Rabbanan streiten gegenihn!? –
ב לא באומר אילו הייתי יודע שבנות שוח בתוכה הייתי אומר כל הכלכלה אסורה ובנות שוח מותרות
2 Nein, wenn er sagt: hätte ich gewußt, daß Šuaḥ-Feigen darunter sind, so würde ich gesagt haben: der ganze Korb soll [mir] verboten sein und die Šuaḥ-Feigen erlaubt. –
ג מאן תנא להא דתנו רבנן נדר מחמשה בני אדם כאחד הותר לאחד מהם הותרו כולן חוץ מאחד מהן הוא מותר והן אסורין
3 Wer ist der Autor der folgenden Lehre der Rabbanan: Hat jemand sich gleichzeitig [den Genuß] von fünf Personen abgelobt, so ist es ihm, wenn es inbetreff des einen von ihnen aufgelöst worden ist, für alle aufgelöst. [Sagte er:] ausgenommen einer von ihnen, so ist es ihm von diesem erlaubt und von den übrigen verboten? –
ד אי לרבה רישא רבי עקיבא וסיפא דברי הכל אי לרבא סיפא רבנן ורישא דברי הכל:
4 Nach Rabba gilt der Anfangsatz nach R. A͑qiba und der Schlußsatz nach aller Ansicht, und nach Raba der Schlußsatz nach den Rabbanan und der Anfangsatz nach aller Ansicht.
ה <big><strong>מתני׳</strong></big> נדרי אונסין הדירו חבירו שיאכל אצלו וחלה הוא או שחלה בנו או שעכבו נהר הרי אלו נדרי אונסין:
5 <b>E</b><small>IN</small> Z<small>WANGSGELÜBDE IST ES</small>, <small>WENN SEIN</small> N<small>ÄCHSTER IHN MIT EINEM</small> G<small>ELÜBDE BELEGT HAT</small>, <small>BEI IHM ZU ESSEN</small>, <small>UND ER ODER SEIN</small> K<small>IND ERKRANKT IST ODER EIN</small> F<small>LUSS IHN GEHINDERT HAT</small>. D<small>IES IST EIN</small> Z<small>WANGSGELÜBDE</small>.
ו <big><strong>גמ׳</strong></big> ההוא גברא דאתפיס זכוותא בבי דינא ואמר אי לא אתינא עד תלתין יומין ליבטלון הני זכוותאי איתניס ולא אתא אמר רב הונא בטיל זכוותיה
6 GEMARA. Einst hinterlegte jemand Beweisstücke bei Gericht und sprach: Wenn ich in dreißig Tagen nicht komme, mögen diese meine Beweisstücke ihre Gültigkeit verlieren. Als er darauf durch einen Zwangsfall verhindert wurde und nicht kam, entschied R. Hona, seine Beweisstücke seien ungültig.
ז אמר ליה רבא אנוס הוא ואנוס רחמנא פטריה דכתיב (דברים כב) ולנערה לא תעשה דבר
7 Da sprach Raba zu ihm: Es ist ja ein Zwangsfall, und bei einem Zwangsfall hat die Tora befreit, denn es heißt: <i>dem Mädchen aber tue nichts</i>!?
ח וכי תימא קטלא שאני והתנן נדרי אונסין הדירו חבירו שיאכל אצלו וחלה הוא או שחלה בנו או שעיכבו נהר הרי אלו נדרי אונסין
8 Wolltest du erwidern, bei der Todesstrafeverhalte es sich anders, so haben wir ja gelernt: Zwangsgelübde ist es, wenn sein Nächster ihn mit einem Gelübde belegt, bei ihm zu essen, und er oder sein Kind erkrankt ist oder ein Fluß ihn gehindert hat. Dies ist ein Zwangsgelübde. –
ט ולרבא מאי שנא מהא דתנן הרי זה גיטיך מעכשיו אם לא באתי מכאן עד י"ב חדש ומת בתוך י"ב חדש הרי זה גט אמאי והא מינס איתניס אמרי דלמא שאני התם
9 Womit ist es nach Raba hierbei anders als bei der folgenden Lehre: [Wenn jemand gesagt hat:] da ist dein Scheidebrief von jetztab, falls ich von heute bis nach zwölf Monaten nicht komme, und innerhalb der zwölf Monate gestorben ist, so ist der Scheidebrief gültig. Weshalb denn, er ist ja durch einen Zwangsfall verhindert worden!? – Ich will dir sagen, vielleicht ist es da anders,