Gittin 21

Kapitel 21

א בשמות מובהקין
1 Welche sind kenntliche Namen?
ב היכי דמי שמות מובהקין אמר רב פפא כגון הורמיז ואבודינא בר שיבתאי ובר קידרי ובאטי ונקים אונא
2 R. Papa erwiderte: Zum Beispiel Hormez, Abudina, Bar Sibtaj, Bar Qidri, Baṭi, Naqim und Ona. –
ג אבל שמות שאין מובהקים מאי לא אי הכי אדתני סיפא לא הוזכרו אלא בזמן שנעשו בהדיוט לפלוג וליתני בדידה בד"א בשמות מובהקין אבל שמות שאין מובהקין לא
3 Weshalb lehrt er, wenn dies demnach von unkenntlichen Namen nicht gilt, im Schlußsatze, daß es nur von dem Falle gelte, wenn sie von Laien ausgefertigt sind, sollte er doch bei diesen selbst einen Unterschied machen: dies gilt nur von kenntlichen Namen, nicht aber von unkenntlichen Namen!? –
ד הכי נמי קאמר בד"א בשמות מובהקין אבל בשמות שאין מובהקין נעשה כמי שנעשו בהדיוט ופסולין
4 Das sagt er auch: dies gilt nur von kenntlichen Namen, bei unkenntlichen Namen aber ist es ebenso, als würden sie von Laien ausgefertigt worden sein, und sie sind ungültig.
ה ואיבעית אימא סיפא אתאן לגיטי ממון והכי קאמר לא הוזכרו גיטי ממון דפסולים אלא בזמן שנעשו בהדיוט
5 Wenn du aber willst, sage ich: der Schlußsatz spricht von Verkehrsurkunden, und er meint es wie folgt: von Verkehrsurkunden gilt es nur dann, daß sie ungültig sind, wenn sie von Laien ausgefertigt sind.
ו תניא אמר ר' אלעזר בר' יוסי כך אמר ר"ש לחכמים בצידן לא נחלקו ר"ע וחכמים על כל השטרות העולין בערכאות של עובדי כוכבי' שאע"פ שחותמיהן עובדי כוכבים כשרים ואפי' גיטי נשים ושחרורי עבדים לא נחלקו אלא בזמן שנעשו בהדיוט שר"ע מכשיר וחכמים פוסלים חוץ מגיטי נשים ושחרורי עבדים
6 Es wird gelehrt: R. Elea͑zar b. R. Jose sagte: R. Šimo͑n sprach zu den Weisen in Çajdan: R. A͑qiba und die Weisen stimmen überein, daß alle auf nichtjüdischen Ämtern ausgefertigten Urkunden gültig seien, obgleich sie von Nichtjuden unterzeichnet sind, sogar Scheidebriefe und Freilassungsbriefe, sie streiten nur über den Fall, wenn sie von Laien ausgefertigt sind: nach R. A͑qiba sind sie gültig und nach den Weisen ungültig, ausgenommen Scheidebriefe und Freilassungsbriefe;
ז רשב"ג אומר אף אלו כשירין במקום שאין ישראל חותמין אבל במקום שישראל חותמין לא
7 R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, auch diese seien gültig, nur in Orten, wo Jisraéliten nicht unterzeichnen, nicht aber in Orten, wo Jisraéliten unterzeichnen. –
ח מקום שאין ישראל חותמין נמי ליגזור אטו מקום שישראל חותמין שמא בשמא מחליף אתרא באתרא לא מחליף
8 Sollte dies auch in Orten gelten, wo Jisraéliten nicht unterzeichnen, mit Rücksicht auf Orte, wo Jisraéliten unterzeichnen!? – Namen werden mit einander verwechselt. Orte aber werden mit einander nicht verwechselt.
ט רבינא סבר לאכשורי בכנופיאתה דארמאי א"ל רפרם ערכאות תנן
9 Rabina wollte [Urkunden], die von einer [nichtamtlichen] Gemeinschaft von Aramäern angefertigt sind, als gültig erklären, da sprach Raphrani zu ihm: Dies haben wir nur von Ämtern gelernt.
י אמר רבא האי שטרא פרסאה דמסריה ניהליה באפי סהדי ישראל מגבינן ביה מבני חרי
10 Raba sagte: Wenn einem eine persische Urkunde vor jisraélitischen Zeugen übergeben worden ist, so kann man damit von freien [Gütern] einziehen. –
יא והא לא ידעי למיקרא בדידעי
11 Sie können sie ja nicht lesen!? –
יב והא בעינא כתב שאינו יכול לזייף וליכא בדאפיצן והא בעינא צריך שיחזיר מענינו של שטר בשיטה אחרונה וליכא בדמהדר
12 Wenn sie es können, – Es ist ja aber eine unverfälschbare Schrift erforderlich, was hierbei nicht der Fall ist!? – Wenn sie mit Galläpfelsaft präpariert ist. – Es ist ja aber erforderlich, daß in der letzten Zeile der Tenor der Urkunde wiederholt wird, was bei dieser nicht der Fall ist!? – Wenn er wiederholt ist. – Demnach sollte es auch von verkauften [Gütern] gelten!? –
יג א"ה ממשעבדי נמי לית ליה קלא
13 Eine solche ist nicht bekannt.
יד בעא מיניה ריש לקיש מר' יוחנן
14 Reš Laqiš fragte R. Joḥanan: