Gittin 71

Kapitel 71

א דמדרינן ליה ברבים הניחא למאן דאמר נדר שהודר ברבים אין לו הפרה אלא למאן דאמר יש לו הפרה מאי איכא למימר
1 Man lasse ihn öffentlich geloben. – Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, ein öffentlich abgelegtes Gelübde könne nicht aufgehoben werden, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, es könne wohl aufgehoben werden!? –
ב דמדרינן ליה על דעת רבים דאמר אמימר הלכתא אפילו למאן דאמר נדר שהודר ברבים יש לו הפרה על דעת רבים אין לו הפרה
2 Man lasse ihn es im Namen der Öffentlichkeit ablegen. Amemar sagte nämlich: Die Halakha ist, selbst nach demjenigen, welcher sagt, ein öffentlich abgelegtes Gelübde könne aufgehoben werden, kann ein im Namen der Öffentlichkeit abgelegtes Gelübde nicht aufgehoben werden.
ג והני מילי לדבר הרשות אבל לדבר מצוה יש לו הפרה כי ההוא מקרי דרדקי דאדריה רב אחא על דעת רבים דהוה פשע בינוקי ואהדריה רבינא דלא אישתכח דדייק כוותיה:
3 Dies gilt nur von einer freigestellten Sache, zur Ausübung eines Gebotes aber kann es aufgehoben werden. So ließ einst R. Aḥa einen Kinderlehrer [den Unterricht] abgeloben, weil er die Kinder mißhandelte; Rabina aber setzte ihn wieder ein, weil sich keiner fand, der so gründlich wie dieser war.
ד והעדים חותמין על הגט מפני תיקון העולם: מפני תיקון העולם דאורייתא הוא דכתיב (ירמיהו לב, מד) וכתוב בספר וחתום
4 D<small>IE</small> Z<small>EUGEN UNTERZEICHNEN AUF DEM</small> S<small>CHEIDEBRIEFE, ALS VORSORGENDE</small> I<small>NSTITUTION</small>. Wieso als vorsorgende Institution, dies hat ja nach der Tora zu erfolgen, denn es heißt: <i>schreiben in den [Kauf]brief und unterzeichnen</i>!?
ה אמר רבה לא צריכא לרבי אלעזר דאמר עדי מסירה כרתי תקינו רבנן עדי חתימה מפני תיקון העולם דזמנין דמייתי סהדי אי נמי זימנין דאזלי למדינת הים
5 Rabba erwiderte: Dies nach R. Elea͑zar, welcher sagt, die Trennung erfolge durch die Zeugen der Übergabe. Die Rabbanan haben jedoch Unterschriften eingeführt, weil es vorkommen kann, daß die Zeugen sterben oder in das Überseeland verreisen.
ו רב יוסף אמר אפי' תימא לר' מאיר התקינו שיהא עדים מפרשין שמותיהן בגיטין מפני תיקון העולם
6 R. Joseph erwiderte: Du kannst auch sagen, nach R. Meír, denn die Anordnung besteht darin, daß die Zeugen ihre Namen auf den Scheidebriefen als vorsorgende Institution deutlich nennen.
ז כדתניא בראשונה היה כותב אני פלוני חתמתי עד אם כתב ידו יוצא ממקום אחר כשר ואם לאו פסול
7 Es wird nämlich gelehrt: Vormals schrieb man: ich N. unterzeichne als Zeuge. Wenn seine Unterschrift aus einer anderen Stelle festzustellen war, so war [die Urkunde] gültig, sonst aber nicht.
ח אמר רבן גמליאל תקנה גדולה התקינו שיהיו מפרשין שמותיהן בגיטין מפני תיקון העולם
8 Da sprach R. Gamliél: Sie haben eine bedeutende Verordnung getroffen, daß nämlich [die Zeugen] ihre Namen auf den Scheidebriefen genau angeben, als vorsorgende Institution. –
ט ובסימנא לא והא רב צייר כורא ורבי חנינא צייר חרותא רב חסדא סמך ורב הושעיא עין רבה בר רב הונא צייר מכותא שאני רבנן דבקיאין סימנייהו
9 Genügt etwa nicht ein Signum, Rabh zeichnete ja einen Fisch, R. Ḥanina einen Palmenzweig, R. Ḥisda ein Samakh, R. Oša͑ja ein A͑jin und Rabba b. R. Hona einen Mast!? – Anders verhält es sich bei Gelehrten, deren Signum bekannt ist. –
י מעיקרא במאי אפקעינהו בדיסקי:
10 Wieso hatten sie diese zuerst bekannt gemacht? – Auf anderen Schriftstücken.
יא הלל התקין פרוסבול וכו': תנן התם פרוסבול אינו משמט זה אחד מן הדברים שהתקין הלל הזקן שראה את העם שנמנעו מלהלוות זה את זה ועברו על מה שכתוב בתורה (דברים טו, ט) השמר לך פן יהיה דבר עם לבבך בליעל וגו' עמד והתקין פרוסבול
11 H<small>ILLEL FÜHRTE DEN</small> P<small>ROSBUL EIN &amp;C</small>. Dort wird gelehrt: Der Prosbul schützt vor Erlassung. Dies ist eine von den Verordnungen, die Hillel der Ältere angeordnet hat. Als er nämlich sah, daß die Leute es verweigerten, einander ein Darlehen zu gewähren, und somit übertraten, was in der Tora geschrieben steht: <i>hüte dich, daß nicht in deinem Herzen ein nichtswürdiger Gedanke aufsteige &amp;c</i>., trat er auf und führte den Prosbul ein.
יב וזה הוא גופו של פרוסבול מוסרני לכם פלוני דיינין שבמקום פלוני שכל חוב שיש לי אצל פלוני שאגבנו כל זמן שארצה והדיינים חותמים למטה או העדים
12 Folgendes ist der Inhalt des Prosbul: Ich übergebe es euch N. und N., Richter im Orte N., damit ich jede Schuld, die ich bei N. habe, zu jeder beliebigen Zeit einfordern darf. Die Richter oder die Zeugen unterzeichnen unten.
יג ומי איכא מידי דמדאורייתא משמטא שביעית והתקין הלל דלא משמטא אמר אביי בשביעית בזמן הזה ורבי היא
13 Ist denn so etwas möglich, daß nach der Tora das Siebentjahr [die Schuld] erläßt, und Hillel angeordnet hat, daß es nicht erlasse!? Abajje erwiderte: Das Siebentjahr in der Jetztzeit, und zwar nach Rabbi,
יד דתניא רבי אומר (דברים טו, ב) וזה דבר השמיטה שמוט בשתי שמיטות הכתוב מדבר אחת שמיטת קרקע ואחת שמיטת כספים בזמן שאתה משמט קרקע אתה משמט כספים בזמן שאי אתה משמט קרקע אי אתה משמט כספים
14 denn es wird gelehrt: Rabbi sagte: <i>Folgendes Bewenden hat es mit dem Erlasse: erlassen &amp;c</i>. Die Schrift spricht von zwei Erlassungen, von der Erlassung des Bodens und der Erlassung von Geldern; zur Zeit, wo der Boden zu erlassen ist, sind auch Gelder zu erlassen, und zur Zeit, wo der Boden nicht zu erlassen ist, sind auch Gelder nicht zu erlassen.